Satzung des Schulvereins der Waldschule in Quickborn-Heide

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Schulverein der Waldschule in Quickborn-Heide". Der Sitz des Vereins ist Quickborn.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch die Beschaffung von Mitteln zur materiellen Unterstützung der schulischen Aufgaben der Waldschule in Quickborn-Heide. Der Verein will durch Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern die erzieherischen und pädagogischen Belange der Schule unterstützen und insbesondere deren Arbeit im Rahmen der Fortentwicklung der bestehenden und der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden fördern sowie die auf Weckung der Gemeinschaftserziehung gerichteten Unternehmungen wie Klassenreisen, Schülerwanderungen, Schullandheimaufenthalte und dergleichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Betätigung im Verein erfolgt ehrenamtlich.

§ 5 Mittel

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Schulverein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Veranstaltungen
  • Stiftungen jeder Art.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr; es beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft (Eintritt)

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Anträge auf Eintritt in den Verein sind schriftlich an die/den Vorsitzende/n zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann nur aus Gründen versagt werden, die ansonsten einen Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen würden.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die selbst festzusetzenden Beiträge zu zahlen.

§ 9 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt aus dem Verein,
  • Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen:

  • Wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des vierten Monats nicht bezahlt hat. Stundung kann gewährt werden.
  • Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwider handelt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

§ 10 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst zu Beginn eines Geschäftsjahres, statt. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht Tagen zu erfolgen. Vor Beginn der Sitzung kann schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Später gestellte Anträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, bevor sie behandelt werden. 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • Die Wahl des Vorstandes,
  • die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung,
  • die jährliche Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Wahl der Kassenprüfer,
  • den Ausschluss von Mitgliedern nach Einspruch,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung alle Mitglieder eingeladen sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern nach Einspruch und über eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes bedürfen der Anwesenheit eines Viertels aller Mitglieder und einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Ist diese nicht vorhanden, so entscheidet eine zweite Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch die/den Vorsitzende/n und den/die Kassenwart/in, die beide nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der ersten Beisitzer/in
  • dem/der zweiten Beisitzer/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  • Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Erstattung des Geschäftsberichts,
  • Anberaumung der Mitgliederversammlung,
  • Aufnahme von Mitgliedern,
  • Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Aufgaben auf die/den Vorsitzende/n zu übertragen. Die Verfügungsgewalt über die Finanzmittel haben die/der Vorsitzende und der/die Kassenwart/in gemeinsam bis zu einer Höhe von je 100,-- € pro Objekt, jedoch insgesamt nicht mehr als 500,00 € im Geschäftsjahr. Die Verfügung über darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes. Schulden dürfen nicht gemacht werden.

§ 14a

Der Absatz über die Verfügungsgewalt über die Finanzmittel erläutert die Befugnisse des Vorstandes bezüglich der Beschlussfassung.

Aufgaben und Befugnisse des Kassenwartes:

  • Der Kassenwart verwaltet die Konten des Schulvereins.
  • Er ist befugt, über die Konten alleine Verfügungen (bar/unbar) zu unterzeichnen und Lastschriften einzureichen.
  • Die den einzelnen Beträgen zugrunde liegenden Beschlüsse werden nicht von der Bank geprüft, sondern von den zwei auf der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern.

Der/die Vorsitzende ist ebenfalls alleine zeichnungsberechtigt,  entsprechend der Befugnisse des Kassenwartes.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes

Die Einberufung der Vorstandssitzung hat durch die/den Vorsitzende/n schriftlich zu erfolgen, mit einer Frist von mindestens einer Woche. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind von dem/der Schriftführer/in zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Beschlussfassung kann bei Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes auch im Wege einer schriftlichen Umfrage erfolgen. Das Ergebnis ist in diesem Falle allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu machen.

§ 16 Kassenprüfer

Auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen, die die Kasse und Rechnungsführung zu prüfen, sowie den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss zu bestätigen haben. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 17 Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung kann von dem Vorstand oder von mindestens drei Zehnteln der Mitglieder gestellt und muss schriftlich bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand hat den Antrag einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Abstimmungsverfahren regelt sich nach § 12. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Quickborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zugunsten der Schüler/innen der Waldschule Quickborn, zu verwenden hat.

§ 18 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 19 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt am 16. Februar 2005 in Kraft.